15 002 010 f.). Auch wenn sie keine Kopien der Geschäftsbücher haben anfertigen dürfen, hätte im Hinblick auf die Erweiterungsanzeige erwartet werden dürfen, dass sie konkrete Beispiele hierfür aufzeigen und sich nicht nur mit einem pauschalen Hinweis begnügen und geltend machen, die Aussagen von R.________ müssten per se als substantiierte Behauptungen entgegen genommen werden. Aus dem Urteil des Bundesgerichts 4A_178/2015 vom 11. September 2015 (E. 2.6) können sie in strafrechtlicher Hinsicht jedenfalls nichts für sich ableiten.