Die Staatsanwaltschaft hat die Nichtanhandnahme damit begründet, dass mehrere der vom Beschwerdeführer 1 und von R.________ angeblich entdeckten Ungereimtheiten in den Geschäftsbüchern der H.________ AG die Jahre 2013 bis 2016 betreffen und daher verjährt seien. Zudem würden sich die meisten in nicht weiter substantiierten Behauptungen erschöpfen. Dem schliesst sich die Beschwerdekammer an: Zu erinnern ist zunächst daran, dass die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung erheblich und konkreter Natur sein müssen. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht.