Was den Vorwurf ordnungswidriger Führung der Geschäftsbücher angeht, ist festzuhalten was folgt: Gemäss Art. 325 StGB wird mit Busse bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig der gesetzlichen Pflicht, Geschäftsbücher ordnungsmässig zu führen oder diese sowie Geschäftsbriefe und Geschäftstelegramme aufzubewahren, nicht nachkommt. Praktische Bedeutung erlangt diese Vorschrift vor allem vor Eintritt der objektiven Strafbarkeitsbedingungen des Art. 166 StGB (Konkurseröffnung oder Verlustscheine). Die Staatsanwaltschaft hat die Nichtanhandnahme damit begründet, dass mehrere der vom Beschwerdeführer 1 und von R._____