Hinsichtlich des Vorwurfs der Unterlassung der Buchführung (Art. 166 StGB) weist die Staatsanwaltschaft zu Recht darauf hin, dass die Auflösung der I.________ GmbH wegen eines Organisationsmangels und nicht wegen einer Überschuldung/Zahlungsunfähigkeit vorgenommen worden ist. Auch wenn die entsprechende Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs erfolgt ist (Art. 731b OR), bedeutet dies nicht, dass deshalb die Konkursdelikte gemäss Art. 163 ff. StGB – und damit auch der explizit angerufene Art. 166 StGB (Unterlassung der Buchführung) – zur Anwendung gelangen würden. Bei der Auflösung gemäss Art. 731b Abs. 3