Es kann nicht Aufgabe der Staatsanwaltschaft sein, Anzeigen auf jegliches allfällig strafrechtlich relevantes Verhalten hin zu interpretieren. Abgesehen davon war den Beschwerdeführenden bekannt, unter welche Tatbestände die Staatsanwaltschaft die geschilderten Sachverhalte subsumiert. Zu keinem Zeitpunkt, auch nicht in der Stellungnahme und Anzeigeerweiterung vom 9. Dezember 2019, wiesen sie die Staatsanwaltschaft darauf hin, dass der Beschuldigte 1 auch wegen Nötigung zur Verantwortung gezogen werden müsste. Eine separate Würdigung des unter Rz. 47 und 48 geschilderten Sachverhalts durften die Beschwerdeführenden nicht erwarten.