Die Ausführungen unter Rz. 47 und 48 tragen den Titel «Schuldzuweisung anstatt Pflichterfüllung» und untermauern das angeblich in geschäftlicher Hinsicht bestehende Unvermögen des Beschuldigten 1. Auch wenn von «massiv unter Druck gesetzt» gesprochen wird, ergibt sich weder bei einer isolierten Betrachtung der Rz. 47 und 48 noch bei einer solchen im Gesamtkontext, dass die Beschwerdeführenden den Sachverhalt unter dem Straftatbestand der Nötigung (Art. 181 StGB) beurteilt haben wollten. Es kann nicht Aufgabe der Staatsanwaltschaft sein, Anzeigen auf jegliches allfällig strafrechtlich relevantes Verhalten hin zu interpretieren.