Dass sich die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Einstellungsverfügung nicht mit dem geschilderten Sachverhalt auseinandergesetzt hat, ist nicht zu beanstanden. Die 30 Seiten und 41 Beilagen umfassende Anzeige führte eingangs konkret die von den Beschwerdeführenden erhobenen Verdachtsmomente auf.