7.3 Die Beschwerdeführenden sehen ihren Anspruch auf rechtliches Gehör auch dadurch verletzt, dass die Staatsanwaltschaft die strafrechtlichen Konsequenzen des Verhaltens des Beschuldigten 1 gegenüber der Beschwerdeführerin 2 nicht geprüft habe. Konkret geht es um die in der Strafanzeige unter Rz. 47 f. geschilderte Situation, wonach der Beschuldigte 1 die Beschwerdeführerin 2 derart unter Druck gesetzt und ihr für den Fall, dass sie nicht Geld beisteuere, Nachteile in Aussicht gestellt habe, dass sie der I.________ GmbH aus dem Privatvermögen schliesslich CHF 20‘000.00 überwiesen habe.