An dieser Stelle sei lediglich angemerkt, dass der Beschwerdekammer eine derartige Verknüpfung mit dem rechtlichen Gehör fremd ist, wenn die Staatsanwaltschaft – wie hier – die Beweisanträge formell behandelt und begründet abgewiesen hat. Einer Auseinandersetzung mit den von den Beschwerdeführenden zitierten Urteilen des Bundesgerichts 1B_17/2013 vom 12. Februar 2013 E. 1.1 und 6B_995/2014 vom 1. April 2015 E. 5.2 bedarf es daher nicht. 7.3