Auf die Rüge der Beschwerdeführenden, wonach ihr rechtliches Gehör dadurch verletzt worden sei, weil die Staatsanwaltschaft ihre im Rahmen von Art. 318 StPO gestellten Beweisanträge abgewiesen habe, braucht angesichts des zuvor unter E. 6.5 Gesagten nicht näher eingegangen zu werden. An dieser Stelle sei lediglich angemerkt, dass der Beschwerdekammer eine derartige Verknüpfung mit dem rechtlichen Gehör fremd ist, wenn die Staatsanwaltschaft – wie hier – die Beweisanträge formell behandelt und begründet abgewiesen hat.