Er verlangt u.a., dass die Behörde die Argumente und Verfahrensanträge des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 143 III 65 E. 5.2, 140 I 99 E. 3.4 und 136 V 351 E. 4.2, je mit Hinweisen). 7.2 Auf die Rüge der Beschwerdeführenden, wonach ihr rechtliches Gehör dadurch verletzt worden sei, weil die Staatsanwaltschaft ihre im Rahmen von Art. 318 StPO gestellten Beweisanträge abgewiesen habe, braucht angesichts des zuvor unter E. 6.5 Gesagten nicht näher eingegangen zu werden.