7. Die Beschwerdeführenden rügen ausserdem eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. 7.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) verankert und findet sich auch in Art. 107 StPO. Er verlangt u.a., dass die Behörde die Argumente und Verfahrensanträge des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 143 III 65 E. 5.2, 140 I 99 E. 3.4 und 136 V 351 E. 4.2, je mit Hinweisen).