17 gemäss Grundlagenpapier ja ausdrücklich vorgesehen, dass die I.________ GmbH lediglich noch die Rolle als zudienende Gesellschaft einnehmen soll. 6.6 Die Tatsache, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren wegen Betrugs gemäss Art. 319 Abs. 1 Bst. a StPO mangels Erhärtung eines Tatverdachts eingestellt hat, kann nicht beanstandet werden. Im Fall einer Anklageerhebung überwiegt die Wahrscheinlichkeit eines Freispruchs die Möglichkeit einer Verurteilung deutlich.