__ anruft, ist festzuhalten, dass weder die gesellschaftsrechtliche Struktur noch die Unternehmenstätigkeiten der H.________ AG bzw. angebliche Weisungen an die Mitarbeiter, die Vergabe von Aufträgen und auch der Erwerb der K.________ AG als ungewöhnlich bezeichnet werden können und keine Indizien dafür darstellen, dass die Beschuldigten 1 und 2 ein abgekartetes Spiel gespielt hätten. Zudem war