Für den rechtserheblichen Sachverhalt (den Betrugsvorwurf betreffend) reicht die Tatsache, dass die Zusammenarbeit/Kooperation nicht einfach gewesen ist und nicht den jeweiligen Vorstellungen entsprochen hat. Einer Einvernahme der Zeugen, insbesondere von L.________, M.________ und N.________, bedarf es daher nicht. Wie erwähnt, gilt dies auch im Hinblick auf die Glaubhaftigkeitsbeurteilung der Aussagen der Beschuldigten 1 und 2 (E. 5. hiervor). Soweit der Beschwerdeführer 1 den Zeugen N.________ anruft, ist festzuhalten, dass weder die gesellschaftsrechtliche Struktur noch die Unternehmenstätigkeiten der H.____