Es kann auf die zutreffenden Ausführungen in der entsprechenden Verfügung vom 16. Dezember 2019 verwiesen werden (amtliche Akten pag. 15 003 001 ff.; vgl. auch nachfolgend E. 8). Ob es zutrifft, das der Beschwerdeführer 1 mit Kunden etc. zerstritten gewesen sein soll, wie die Beschuldigten 1 und 2 geltend machen, braucht ebenfalls nicht abgeklärt zu werden. Für den rechtserheblichen Sachverhalt (den Betrugsvorwurf betreffend) reicht die Tatsache, dass die Zusammenarbeit/Kooperation nicht einfach gewesen ist und nicht den jeweiligen Vorstellungen entsprochen hat.