05 010 017 ff.). Dass eine Folgelösung schliesslich nicht zustande gekommen ist, liegt nicht allein im Verantwortungsbereich der Beschuldigten 1 und 2 (vgl. hierzu die 22 Fragen umfassende Aufforderung des Beschwerdeführers 1 vom 17. September 2017, Beschwerdebeilage 8). Der Sachverhalt wurde von der Staatsanwaltschaft richtig und vollständig festgestellt. Dass sie die mit Eingabe vom 9. Dezember 2019 gestellten Beweisanträge gemäss Ziff. 1, 2, 4 und 5 abgewiesen hat, ist nicht zu beanstanden. Es kann auf die zutreffenden Ausführungen in der entsprechenden Verfügung vom 16. Dezember 2019 verwiesen werden (amtliche Akten pag.