Dass die hauptsächliche Geschäftstätigkeit von der H.________ AG ausgegangen ist, stellt ebenfalls kein Indiz dafür dar, dass die Absicht bestanden hat, die Beschwerdeführenden um ihre Entschädigung zu bringen. Gemäss Grundlagenpapier war vorgesehen (vgl. Ziff. 1.9 des Grundlagenpapiers), dass die Ausführungen aller Schwimmbad- und Wassertechnikaufträge (von der Offerte bis zum Auftragsende) neu über die zu gründende AG (die spätere H.________ AG) abgewickelt werden sollen. Die I.________ GmbH sollte – unterstützt von der AG – lediglich noch ihre laufenden Aufträge erledigen und daneben und fortan als reine zudienende Dienstleisterin im Bereich S.________-Branche tätig sein.