Es ist nicht ungewöhnlich, dass der bisherige Unternehmer die Nachfolger während einer gewissen Übergangszeit berät und begleitet, damit diese das spezifische Fachwissen erwerben und/oder noch laufende Geschäfte unter bisheriger Führung abgeschlossen werden können. Dies scheint auch die Idee der vorliegenden Nachfolge gewesen zu sein, war der Beschwerdeführer 1 doch als Berater angestellt und als kollektivzeichnungsberechtigter Geschäftsführer eingetragen. Die entsprechenden Aussagen des Beschuldigten 1 sind somit auch insoweit glaubhaft. Dass die hauptsächliche Geschäftstätigkeit von der H.___