04 001 096 ff.), aus denen konkrete Handlungsanweisungen und seine Ansichten über konkrete Geschäftskunden entnommen werden können, ist nachvollziehbar, dass die Staatsanwaltschaft den Schluss gezogen hat, die Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer müsse sich schwierig gestaltet haben. Dass er sich scheinbar in gewissen Momenten mit unerwünschten Kommentaren nicht zurückhalten kann, belegt sein Verhalten anlässlich der Einvernahme des Beschuldigten 2 am 2. Juli 2019, an welcher er als Privatkläger teilgenommen hat und zur Zurückhaltung ermahnt werden musste (Z. 60 f. und 292 f., amtliche Akten pag. 05 010 004 und 05 010 008).