__ GmbH trotz erfolgter Kündigung) erlauben den Schluss, dass die Beschuldigten 1 und 2 bereits im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Grundlagenpapiers die Absicht gehabt haben, den vereinbarten Punkten nicht nachkommen zu wollen. Der Beschwerdeführer verwehrt sich gegen die Bezeichnung, ein «aufbrausender Choleriker» und mit Kunden, Architekten und Konkurrenten zerstritten gewesen zu sein. Für die Beschwerdekammer ist jedoch nicht weiter relevant, dass die Beschuldigten ihn in diese Richtung beschrieben haben. Ihre Aussagen werden deshalb nicht integral unglaubhaft. Mit Blick auf die aktenkundigen Korrespondenzen (Anzeigebeilagen 18 und 19, amtliche Akten pag. 04 001 096 ff.