15 Beschuldigten 1 (angebliche Überforderung und Vernachlässigung seiner Verpflichtungen der I.________ GmbH gegenüber) nichts für den Betrugsvorwurf ableiten. Weder dieses noch gerügte Tätigkeiten (wie z.B. angebliche Tätigkeiten im Namen der I.________ GmbH trotz erfolgter Kündigung) erlauben den Schluss, dass die Beschuldigten 1 und 2 bereits im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Grundlagenpapiers die Absicht gehabt haben, den vereinbarten Punkten nicht nachkommen zu wollen.