Dass und weshalb der Beschuldigte 1 davon Kenntnis hatte, liegt auf der Hand, war er doch Patensohn der Beschwerdeführerin 2 und Sohn des langjährigen Freundes und Treuhänders der Beschwerdeführenden. Es kann nicht beanstandet werden, dass die Staatsanwaltschaft die entsprechenden Aussagen des Beschuldigten 1 als glaubhaft bezeichnet hat. Der Umstand, dass die Beschuldigten 1 und 2 mit der Idee der Nachfolge auf den Beschwerdeführer 1 zugegangen sind, stellt kein Indiz für ein angeblich «abgekartetes Spiel» dar. Auch die Beschwerdekammer gelangt zum Ergebnis, dass das gesamte Vorhaben schliesslich auf der zwischenmenschlichen Ebene gescheitert ist.