Dass die Initiative zur Regelung der Nachfolge von den Beschuldigten 1 und 2 ausgegangen ist, vermag den Betrugsverdacht nicht zu erhärten. Aufgrund seines Alters darf davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer 1 zum damaligen Zeitpunkt über die weitere Zukunft seines Unternehmens und damit über eine allfällige Nachfolge Gedanken gemacht haben dürfte. Alles andere wäre wenig glaubhaft. Dass und weshalb der Beschuldigte 1 davon Kenntnis hatte, liegt auf der Hand, war er doch Patensohn der Beschwerdeführerin 2 und Sohn des langjährigen Freundes und Treuhänders der Beschwerdeführenden.