Ausserdem ist ihm das Beziehungsgeflecht bzw. die verwandtschaftliche Beziehung zwischen dem Beschuldigten 1 und 3 bekannt gewesen. Hätte der Beschwerdeführer 1 tatsächlich das Gefühl gehabt, dass die Beschuldigten 1 und 2 ihn zu etwas drängen oder ihm etwas aufzwingen wollten, hätte erwartet werden dürfen, dass er sich nicht nur vom Beschuldigten 3, d.h. dem Vater des Beschuldigten 1, beraten lässt. Dass die Initiative zur Regelung der Nachfolge von den Beschuldigten 1 und 2 ausgegangen ist, vermag den Betrugsverdacht nicht zu erhärten.