04 001 009). Seine Argumentation, dass er wegen der bestehenden Vertrauensverhältnisse keine externe Beratung in Anspruch genommen habe, ist wenig glaubhaft, auch wenn der Beschuldigte 2 im Gegensatz zu ihm juristisch geschult ist. Der Beschwerdeführer 1 ist Geschäftsmann und verfügt über jahrelange Erfahrung im Geschäftsalltag. Ihm dürften Vertragsverhandlungen daher nicht fremd sein. Ausserdem ist ihm das Beziehungsgeflecht bzw. die verwandtschaftliche Beziehung zwischen dem Beschuldigten 1 und 3 bekannt gewesen.