Die von den zerstrittenen Parteien gewählte gesellschaftsrechtliche Struktur weckt keinen Argwohn. Die Staatsanwaltschaft führt zu Recht aus, dass es dem Beschwerdeführer 1 offen gestanden wäre, einen externen Berater für die Vertragsverhandlungen beizuziehen, zumal er seinen Ausführungen in der Anzeige zufolge bereits damals kritisch gegenüber der vorgesehenen gesellschaftsrechtlichen Struktur gewesen sein will (Rz. 21 der Anzeige, amtliche Akten pag. 04 001 009).