Dies mit folgender Begründung: Die Beschwerdeführenden machen geltend, dass die gewählte Nachfolgeregelung bzw. die gewählte gesellschaftsrechtliche Struktur ungewöhnlich gewesen sei. Dem kann – selbst unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschuldigte 2 neben der H.________ AG noch eine weitere AG (die P.________ AG) gegründet hat – nicht gefolgt werden. Nachfolgeregelungen können ganz unterschiedlicher Art sein. Die Ausgestaltung richtet sich nach den Umständen des konkreten Einzelfalls. Die von den zerstrittenen Parteien gewählte gesellschaftsrechtliche Struktur weckt keinen Argwohn.