14 Beschwerdeführenden unrechtmässig bereichern zu wollen und hierzu diese arglistig getäuscht haben. Eine Einvernahme der beantragten Zeugen N.________, L.________ und M.________ würde an dieser Folgerung nichts ändern (Beschwerde Rz. 12 und 13; dazu nachfolgend E. 6.5). Dies mit folgender Begründung: Die Beschwerdeführenden machen geltend, dass die gewählte Nachfolgeregelung bzw. die gewählte gesellschaftsrechtliche Struktur ungewöhnlich gewesen sei.