Die Aktenlage erlaubt weder den Schluss, dass die Beschuldigten 1 und 2 bereits im Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung beabsichtigt haben, dem Vereinbarten nicht nachkommen zu wollen, noch dass sie den Beschwerdeführer 1 arglistig getäuscht haben. Auch bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sie zu einem späteren Zeitpunkt beabsichtigt haben, sich zu Lasten der