Auch Letztgenannte erlauben Rückschlüsse. Dabei gelangt die Beschwerdekammer nach Studium der amtlichen Akten und der im Beschwerdeverfahren eingereichten Dokumente zum Schluss, dass die Staatsanwaltschaft mangels Erhärtung des gegen die Beschuldigten 1 und 2 erhobenen Betrugsverdachts zu Recht von einer Anklage abgesehen hat. Die Aktenlage erlaubt weder den Schluss, dass die Beschuldigten 1 und 2 bereits im Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung beabsichtigt haben, dem Vereinbarten nicht nachkommen zu wollen, noch dass sie den Beschwerdeführer 1 arglistig getäuscht haben.