In strafrechtlicher Hinsicht ist nun relevant, ob die Beschuldigten 1 und 2 von allem Anfang an, d.h. bereits im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Grundlagenpapiers, keinen Erfüllungswillen hatten, sondern beabsichtigt haben, die I.________ GmbH auszuhöhlen und stillzulegen und damit die Beschwerdeführenden um einen Teil der Entschädigung zu bringen. Zur Beurteilung dieser Frage sind nicht nur die konkrete Nachfolgeplanung an sich von Bedeutung, sondern auch die Handlungen der Parteien in den nachfolgenden Monaten bis zum definitiven Zerwürfnis der Parteien. Auch Letztgenannte erlauben Rückschlüsse.