Die I.________ GmbH wurde am 6. September 2018 aufgrund nicht behobener Organisationsmängel gestützt auf Art. 731b OR aufgelöst. Der im Grundlagenpapier unter Ziff. 2.1-2.5 festgehaltenen Verpflichtung, wonach die Beschwerdeführenden während 10 Jahren Anspruch auf Beschäftigung und dementsprechend Lohn sowie Gewinnbeteiligung haben, wurde somit nicht nachgekommen. 6.4.2 In strafrechtlicher Hinsicht ist nun relevant, ob die Beschuldigten 1 und 2 von allem Anfang an, d.h. bereits im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Grundlagenpapiers, keinen Erfüllungswillen hatten, sondern beabsichtigt haben, die I.______