6.4 6.4.1 Zunächst ist festzuhalten, dass den getroffenen Nachfolgeregelungen zu Beginn nachgelebt worden ist (vgl. Grundlagenpapier vom 7. Oktober 2013, amtliche Akten pag. 004 001 036 ff.). Die Einzelunternehmung des Beschwerdeführers 1 (die J.________) wurde per 26. Juni 2013 mittels eines Sacheinlage- und Sachübernahmevertrags in die vom Beschwerdeführer 1 neu gegründete Unternehmung I.________ GmbH überführt. Am 22. November 2013 übertrug der Beschwerdeführer 1 75% der Stammanteile der I.________ GmbH an die vom Beschuldigten 2 im Rahmen der Nachfolgeregelung gegründete H.________ AG. Im Gegenzug erhielt er 25% der Aktien der H._____