Für die Beschwerdeführenden ist der Sachverhalt ungenügend abgeklärt und unrichtig festgestellt worden. Sie halten dafür, dass die Staatsanwaltschaft ohne sachlichen Grund und wider die Aktenlage ausschliesslich auf die Aussagen und Standpunkte der Beschuldigten 1 und 2 abstelle, ohne deren Aussagen einer korrekten Glaubhaftigkeitsanalyse zu unterziehen und die dafür notwendigen Zeugeneinvernahmen durchzuführen. Dass das Vorhaben/die Nachfolgeregelung auf zwischenmenschlicher Ebene gescheitert sei, greife zu kurz. Selbst wenn die Beschuldigten die Nachfolge nicht von vornherein primär als «unfriendly takeover»