Vor diesem Hintergrund sei die Kündigung des Beschuldigten 1 vom 30. September 2015 als Geschäftsführer nachvollziehbar gewesen. Auch der Umstand, dass D.________ ohne die Einwilligung und ohne Kenntnis der beiden Beschuldigten im Juni 2015 ein Konkurrenzunternehmen namens O.________ GmbH gegründet habe, sei ein Grund für die Kündigung gewesen. D.________ habe dadurch die letzten Umsätze mitnehmen können und er habe das gesamte Knowhow sowie die ganzen Kundendaten gehabt. Zusätzlich hätten sie feststellen müssen, dass F.________ während ihrer Arbeitszeit bei der I.________ GmbH für die O._____