in einem Abhängigkeitsverhältnis gestanden seien und er habe sie mit seiner „cholerischen Art" völlig im Griff gehabt. „Der Geschäftsverlauf war extrem harzig in der Anfangszeit, danach wurde es immer schwieriger, das Geschäft überhaupt zu führen aufgrund der Tatsache, dass Herr D.________ sich mit seiner cholerischen Art nicht zurückhalten konnte. Vor diesem Hintergrund sei die Kündigung des Beschuldigten 1 vom 30. September 2015 als Geschäftsführer nachvollziehbar gewesen.