Dabei stützte sich die Staatsanwaltschaft insbesondere auf das vom Beschuldigten 2 und dem Beschwerdeführer 1 unterzeichnete Grundlagenpapier und die Einvernahmen der Beschuldigten 1 und 2. Letztere gibt sie in der angefochtenen Verfügung (S. 4 f.) wie folgt wieder: Der Beschuldigte 1, der bereits in den Jahren 2012 und 2013 als Angestellter der J.________ im Verkauf tätig war, sagte bei der Polizei aus, dass die Nachfolgelösung aufgrund des Alters von D.________ immer wieder ein Thema gewesen sei. Es habe schon vor ihm Kandidaten gegeben, die für eine Nachfolge in Frage gekommen seien.