Diese habe sich, wie die beiden Beschuldigten 1 und 2 übereinstimmend und glaubhaft ausgesagt hätten, als äusserst schwierig gestaltet. Dabei stützte sich die Staatsanwaltschaft insbesondere auf das vom Beschuldigten 2 und dem Beschwerdeführer 1 unterzeichnete Grundlagenpapier und die Einvernahmen der Beschuldigten 1 und 2. Letztere gibt sie in der angefochtenen Verfügung (S. 4 f.) wie folgt wieder: