Dass die Nachfolgeregelung in der Praxis schliesslich nicht so habe umgesetzt werden können, wie sich dies die Beteiligten gewünscht hätten, habe nicht an der Idee der Nachfolgeregelung an sich gelegen, sondern an der dafür unabdingbaren, konstruktiven Kooperation sämtlicher Beteiligten. Diese habe sich, wie die beiden Beschuldigten 1 und 2 übereinstimmend und glaubhaft ausgesagt hätten, als äusserst schwierig gestaltet.