der Beschwerdeführer 1) von allem Anfang an eingebunden gewesen, sie hätten sich massgeblich an diesem Prozess beteiligen und sich jederzeit extern von einer unabhängigen Person beraten lassen können. Der Beschwerdeführer 1 habe sämtliche Verträge freiwillig unterzeichnet. Dass die Nachfolgeregelung in der Praxis schliesslich nicht so habe umgesetzt werden können, wie sich dies die Beteiligten gewünscht hätten, habe nicht an der Idee der Nachfolgeregelung an sich gelegen, sondern an der dafür unabdingbaren, konstruktiven Kooperation sämtlicher Beteiligten.