__ GmbH auszuhöhlen. 6.2.2 Die Staatsanwaltschaft begründete die Einstellung damit, dass nicht von einem «systematischen, geplanten unfriendly takeover», einer Aushöhlung des Unternehmens oder Ähnlichem gesprochen werden könne. Die vollständige Eingliederung der I.________ GmbH in die H.________ AG sei im Grundlagenpapier ausdrücklich vorgesehen gewesen. An der konkreten Ausgestaltung der Nachfolgelösung seien die Beschwerdeführenden (resp. der Beschwerdeführer 1) von allem Anfang an eingebunden gewesen, sie hätten sich massgeblich an diesem Prozess beteiligen und sich jederzeit extern von einer unabhängigen Person beraten lassen können.