Die Aussagen der Beschuldigten 1 und 2 sind im Gesamtkontext und damit auch unter Einbezug der vorhandenen Dokumente zu beurteilen. Zwar hat die Staatsanwaltschaft keine explizite Glaubhaftigkeitsbeurteilung vorgenommen, doch geht aus der angefochtenen Verfügung genügend hervor, dass sie unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer 1 eingereichten Dokumente zum Schluss gelangt ist, dass auf die Aussagen der Beschuldigten 1 und 2 abgestellt werden kann. Eine Einvernahme der genannten Zeugen (insbes. der Zeugen L.________, M.________ und N.________) drängt sich zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit der beiden Beschuldigten nicht auf.