Sie weist zu Recht darauf hin, dass nicht typische «Vier-Augen-Delikte» zu beurteilen sind und auch keine klassische «Aussage-gegen-Aussage-Konstellation» vorliegt. Neben den schriftlichen Schilderungen der Beschwerdeführenden und den zwei Einvernahmen der Beschuldigten 1 und 2 wurden diverse Dokumente (Verträge, Korrespondenzen, Handelsregisterauszüge, Gründungsurkunden, Statuten etc.) zu den Akten gereicht. Die Aussagen der Beschuldigten 1 und 2 sind im Gesamtkontext und damit auch unter Einbezug der vorhandenen Dokumente zu beurteilen.