10 desgerichts 6B_856/2013 vom 3. April 2014 E. 2.2 und 6B_918/2014 vom 2. April 2015 E. 2.1.2). Dass die Staatsanwaltschaft die Aussagen der Beschuldigten 1 und 2 nicht der von den Beschwerdeführenden verlangten Aussageanalyse nach der Undeutsch- Hypothese unterzogen hat, schadet im Resultat nicht. Sie weist zu Recht darauf hin, dass nicht typische «Vier-Augen-Delikte» zu beurteilen sind und auch keine klassische «Aussage-gegen-Aussage-Konstellation» vorliegt.