Liegen in erster Linie nur subjektive Beweismittel vor und stehen sich gegensätzliche Aussagen der Parteien gegenüber, drängt sich in der Regel eine Anklagerhebung auf. Auf eine Anklageerhebung kann ausnahmsweise verzichtet werden, nämlich dann, wenn es nicht möglich ist, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten und keine weiteren Beweisergebnisse zu erwarten sind (Urteile des Bun-