Der entsprechenden Beweiswürdigung sind jedoch Grenzen gesetzt. Es ist nicht Aufgabe der Staatsanwaltschaft, eine detaillierte Aussageanalyse vorzunehmen. Soweit die Staatsanwaltschaft typische «Vier-Augen-Delikte» bzw. sog. «Aussage- gegen-Aussage-Konstellationen» zu beurteilen hat, hat die Einstellung oder Anklageerhebung nach folgenden Grundsätzen zu erfolgen: Liegen in erster Linie nur subjektive Beweismittel vor und stehen sich gegensätzliche Aussagen der Parteien gegenüber, drängt sich in der Regel eine Anklagerhebung auf.