Sie halten weiter fest, dass nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» in der Regel Anklage zu erheben sei, wenn sich gegensätzliche Aussagen gegenüber stünden und es nicht möglich sei, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten. Die Staatsanwaltschaft habe die beantragten Zeugeneinvernahmen zu Unrecht abgelehnt und sei nicht «lege artis» vorgegangen. Bei Abschluss des Vorverfahrens sind die Beweise zu würdigen. Dabei werden selbstredend auch Aussagen auf ihre Glaubhaftigkeit und Überzeugungskraft hin überprüft. Der entsprechenden Beweiswürdigung sind jedoch Grenzen gesetzt.