5. Die Beschwerdeführenden monieren zunächst, dass die Staatsanwaltschaft die Aussagen der Beschuldigten 1 und 2 ohne nähere Begründung pauschal als glaubhaft bezeichnet habe, obschon Aussagen in ihrem jeweiligen Aussagekontext auf ihre Glaubhaftigkeit hin geprüft werden müssten. Sie halten weiter fest, dass nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» in der Regel Anklage zu erheben sei, wenn sich gegensätzliche Aussagen gegenüber stünden und es nicht möglich sei, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten.