Ob bzw. per wann der Beschuldigte 1 rechtswirksam als Geschäftsführer zurückgetreten ist und inwiefern allfällige nach diesem Zeitpunkt als Geschäftsführer vorgenommene Handlungen strafrechtlich von Relevanz sein könnten, ist somit nicht Verfahrensgegenstand (vgl. das in E. 3.3.2 hiervor zur ungetreuen Geschäftsbesorgung Gesagten). 3.3.4 Auf die Beschwerde ist daher insoweit nicht einzutreten.